Der Bürgermeister für Sicherheit, Ordnung und Sport, Dr. Martin Schairer, erklärte: „Wir sind als Stadt dazu befugt, per Allgemeinverfügung Maßnahmen zu treffen. Dies betrifft auch die Maskenpflicht: Bereits jetzt haben wir bei Verstoß einen Bußgeldrahmen von 50 bis 250 Euro und bei Diskotheken einen Rahmen von 2.500 bis 10.000 Euro. Das wollen wir ausschöpfen.“
Maßnahmen beim Überschreiten des kritischen Schwellenwertes
Sollte die Stadt die kritische Marke von 50 Neuinfektionen je 100.000 binnen sieben Tagen reißen, sind laut OB Kuhn folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Weniger Teilnehmer bei Feiern: Zu privaten Feiern in Privaträumen können nur zehn statt aktuell 25 Personen zusammenkommen, in öffentlichen bzw. angemieteten Räumen nur noch 25 statt 50.
- Masken im öffentlichen Raum: Das Tragen einer Mund‐Nasen‐Bedeckung wird innerhalb des Cityrings in Stuttgart‐Mitte verpflichtend.
- Entflechtung des Unterrichtbeginns: Bestimmte Klassenstufen sollen eine Stunde später mit dem Unterricht beginnen, mit dem Ziel, den öffentlichen Nahverkehr zu entlasten. OB Kuhn wird dazu mit der zuständigen Landesverwaltung das Gespräch suchen.
- Mehr Masken im Rathaus: Teilnehmer von Besprechungen sollen durchgängig Masken tragen.
- Mehr Home‐Office: Arbeitnehmer sollen wieder verstärkt zu Hause arbeiten. Kuhn appellierte an die Arbeitgeber in Stuttgart, wo möglich mehr Home‐Office anzubieten.
Das Amt für öffentliche Ordnung prüft aktuell die Einführung einer Sperrstunde sowie Alkoholkonsumbeschränkungen.
Alle Veranstalter im GLZ sind dazu verpflichtet, diese aktuellen Verordnungen zur Corona-Pandemie ein zu halten!!
Wichtiger Hinweis:
Ab dem 12.06. gilt die „Corona-Verordnung private Veranstaltungen“ des Sozialministeriums:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/coronavo-private-veranstaltungen/
Diese Verordnung gilt für private Veranstaltungen in Räumen, die zu diesem Zweck vermietet oder sonst zur Verfügung gestellt werden, wie beispielsweise auch Gehörlosnezentrum.
-Es dürfen weniger als 100 Personen teilnehmen (ohne Beschäftigte).
-Nicht teilnehmen darf, wer in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person steht oder stand oder wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder, wer Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweist.
-Teilnehmer dürfen die Veranstaltung nur besuchen, wenn Sie Ihre Kontaktdaten zur Auskunftserteilung vollständig zur Verfügung stellen.
-Die Ablaufregelungen sind vor allem in §2 festgelegt :
-Es dürfen nur weniger als 100 Personen teilnehmen (Beschäftigte und sonstige Mitwirkende wie z.B. technisches Personal, werden nicht mitgezählt).
-Ein Abstand von mindestens 1,50 Meter soll zu allen Anwesenden eingehalten werden, die nicht der Personengruppe des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO angehören.
-Körperkontakt, Händeschütteln oder Umarmen ist zu vermeiden
-Singen, Tanzen etc. ist zu unterlassen
-Teilnehmern soll ein Sitzplatz zugewiesen werden.
-Teilnehmer müssen muss zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde Name und Vorname, Datum der Veranstaltungsteilnahme und, soweit möglich, Beginn und Ende der Teilnahme, Telefonnummer oder Adresse dem Veranstalter vollständig mitteilen (Daten sind 4 Wochen nach Erhebung vom Veranstalter wieder zu löschen).
-Allgemeine Hygieneregeln sind besonders zu beachten, sicherzustellen und den Teilnehmern vor der Teilnahme mitzuteilen. In den Toiletten muss ein Hinweis zum gründlichen Händewaschen angebracht werden. Ausreichend Seife und Einmalhandtücher müssen zur Verfügung stehen. Handdesinfektionsmittel muss zur Verfügung stehen, wenn dies nicht gewährleistet ist.
-In Räumen gilt: regelmäßig Lüften (mehrmals täglich für einige Minuten), am besten halten Sie Fenster und Türen offen, so dass ein ständiger Luftaustausch stattfinden kann.
-Außerhalb des Veranstaltungsortes sind Aushänge anzubringen, die Teilnehmer auf Vorgaben, insbesondere Abstandsregelungen und Hygienevorgaben hinweisen, prägnant und übersichtlich darzustellen, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen.
-Flächen und Gegenstände (z.B. Tischflächen, Armlehnen, Türgriffe und Lichtschalter, sowie Sanitär- und Pausenräume) sind nach Verschmutzung unverzüglich, ansonsten mindestens einmal täglich angemessen zu reinigen.
– Bezahlungen sollten vermieden werden, ansonsten soll diese nach Möglichkeit ohne Bargeld erfolgen. Auf die bargeldlose Zahlungsmöglichkeit muss hingewiesen werden. Bei Barzahlung muss direkter Kontakt vermeiden werden (Spuckschutz, Ablageschale, …)
-Der Veranstalter muss ein veranstaltungsspezifisches Hygienekonzept verfassen (s.u.), wie die Maßgaben (v.a. der §§ 2 und 3) eingehalten und umgesetzt werden können. Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgezeigt werden.
Das Konzept muss mindestens beinhalten:
–wie die Personenzahl in Relation zur Raumgröße begrenzt werden kann,
–wie die geschlossenen Räumlichkeiten bestmöglich gelüftet werden können,
–wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können
–wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann.
-Im § 3 Absätze 1 bis 7 der Corona-Verordnung private Veranstaltungen sind Regelungen für Beschäftigte und sonstige Mitwirkende auf der Veranstaltung geregelt. Diese müssen berücksichtigt werden. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass das Team über diese Regeln informiert ist und diese Regeln auch eingehalten werden (z.B. wenn ein Techniker organisiert wird, Bedienung, Aufbauteam etc.)
-Bei Verpflegung gelten die Vorgaben der Corona-Verordnung bzw. die Corona-Verordnung für Gaststätten
Weitere allgemeine Hinweise
-Konsequentes Abstandhalten – drinnen sowie draußen – und ständiger Luftaustausch sind nach derzeitigem Wissensstand wichtige Maßnahmen um das Infektionsrisiko einzugrenzen
-Ebenso verringern Schutzmasken, insbesondere wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, das Infektionsrisiko.
Bitte beachten Sie:
Änderungen der derzeitigen Corona-Lage und damit der Vorschriften sind jederzeit möglich, insofern sind die von uns formulierten Empfehlungen als vorläufig zu betrachten. Vor jeder Veranstaltung haben die Verantwortlichen vor Ort die Verpflichtung sich jeweils selbst über die derzeitige Corona-Lage und Regelungen genauestens zu informieren! Bitte informieren Sie sich auch in Ihrem Landkreis über die aktuellen Corona-Zahlen und die Regelungen vor Ort.
Es handelt sich hier um Empfehlungen, die wir nach bestem Wissen erarbeitet haben. Verbindlich sind aber immer die aktuell geltenden Verordnungen und Vorgaben der Landesregierung. Vor Ort können wir leider keine Verantwortung für die korrekte Umsetzung der Verordnungen übernehmen.
Corona-Verordnung private Veranstaltungen:
Corona-Verordnung des Landes:
Corona-Verordnung für Gaststätten:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-gastronomie/
Aktuelle Infos der Landesregierung:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/
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- Taubblindenverein
- Seelsorge
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